Kündigung bei fehlgeleiteter Mietzahlung?

Obwohl eine Mieterin ihre Miete überwiesen hat, flattert ihr die Kündigung des Mietverhältnisses wegen eines Mietrückstands ins Haus. Muss sie ihre Wohnung räumen, obwohl die Mietzahlung fehlgeleitet wurde?

Die Vermietung, eine Gesellschaft des Landes Berlin, kündigte einer Mieterin am 12. November 2019 das Mietverhältnis und klagte auf Räumung und Herausgabe der Wohnung. Dabei berief sie sich auf einen Mietrückstand von 1.796,24 Euro, der auf das Ausbleiben der Mieten von August und November 2019 zurückzuführen sei.

Die Mieterin hatte aber am 1. August 2019 ihre Miete für den Monat August 2019 auf das von der Vermietung benannte Mietkonto überwiesen; ihr eigenes, gedecktes Konto wurde in dieser Höhe am 1. August 2019 belastet. Der Betrag ist allerdings dem Konto der Vermietung – nach Auskunft der Bank – wegen einer Fehlleitung der Überweisung nicht gutgeschrieben worden.

Das Amtsgericht verurteilte die Mieterin zur Räumung der Wohnung mit der Begründung, sie habe nicht dargelegt, dass sie den Zahlungsrückstand für die Monate August und November 2019 nicht zu vertreten habe. Die Mieterin legte Berufung ein und war damit erfolgreich.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Denn für eine rechtzeitige Mietzahlung genügt es, dass die Mieterin ihrer Bank den Zahlungsauftrag für die Überweisung bis zum dritten Werktag des Monats erteilt und ihr Konto ausreichend gedeckt ist. Hat die Mieterin bei ausreichender Deckung des Kontos die Miete angewiesen und die Bank leitet den Betrag fehl, trifft sie keine Schuld. Für die Novembermiete gilt: Nicht jeder geringfügige oder nur kurzfristige Zahlungsverzug rechtfertigt anzunehmen, dass hier eine nicht unerhebliche Pflichtverletzung vorliege. Wenn der Rückstand eine Monatsmiete nicht übersteigt und zudem die Verzugsdauer weniger als einen Monat beträgt, wird die Erheblichkeitsgrenze nicht überschritten. Somit hat die Vermietung im konkreten Fall keinen Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

LG Berlin, Urteil vom 10.12.2020 – 65 S 189/20 

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